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Frage 3: Wie werden die naturschutzrechtlichen EU-Vorgaben sowie die EG-Wasserrahmenrichtlinie beim Donauausbau berücksichtigt?

Röhricht mit Silberweiden

Die naturschutzrechtlichen EU-Vorgaben sowie die Wasserrahmenrichtlinie wurden in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in den Bundes- und Landesgesetzen schreiben bestimmte Prüfungen vor, die Maßstab der laufenden Untersuchungen und Planungen zum Donauausbau sind. So ist z.B. die Verschlechterung des ökologischen Zustands des Flusses bzw. die Verhinderung eines guten ökologischen Zustands durch die Ausbaumaßnahmen nur möglich unter Einhaltung sehr strenger gesetzlicher Vorgaben. Zur Durchführung dieser Prüfungen ist die Erhebung aktueller ökologischer Bestandsdaten erforderlich; dies bildet einen wesentlichen Bestandteil der Untersuchungen.

Im laufenden ergebnisoffenen Planungsprozess findet immer wieder ein Abgleich zwischen der technischen Planung und der Umweltplanung mit ihren Ergebnissen aus den Bestandserhebungen statt. So können frühzeitig wertvolle ökologische Bereiche bei der Planung berücksichtigt, Eingriffe vermieden oder minimiert werden. Für nicht vermeidbare Eingriffe müssen entsprechende Ausgleichmaßnahmen geplant werden.